§ 237a – Altersrente für Frauen
(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, normal normal das 60. Lebensjahr vollendet, normal normal nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und normal normal die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt normal normal normal arabic haben. (2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20. (3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und a) am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder normal normal b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist, normal normal normal arabic normal normal bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder normal normal vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren, normal normal normal arabic wie folgt angehoben: col1 1 25* col2 2 15* col3 3 15* col4 4 15* col5 5 15* col6 6 15* Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat 1 left 0 1 middle Anhebung um Monate 1 left 0 1 middle auf Alter 1 left 0 col4 col3 middle vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter 1 left 0 col6 col5 top 1 Jahr 1 center 0 top Monat 1 center 0 top Jahr 1 center 0 top Monat 1 center 0 top 1 bottom vor 1941 1 left 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top 1 1 left 0 top 1 left 0 top 1 left 0 top 1 left 0 top 1 left 0 top 1 left 0 top Januar-April 1 left 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top Mai-August 1 left 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top September-Dezember 1 left 0 top 1 center 0 bottom 1 center 0 bottom 1 center 0 bottom 1 center 0 bottom 1 center 0 bottom 1 1 left 0 top 1 left 0 top 1 left 0 top 1 left 0 top 1 left 0 top 1 left 0 top Januar-April 1 left 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top Mai-August 1 left 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top September-Dezember 1 left 0 top 1 center 0 bottom 1 center 0 bottom 1 center 0 bottom 1 center 0 bottom 1 center 0 bottom 1 1 left 0 top 1 left 0 top 1 left 0 top 1 left 0 top 1 left 0 top 1 left 0 top Januar-April 1 left 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top Mai-August 1 left 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top September-Dezember 1 left 0 top 1 center 0 bottom 1 center 0 bottom 1 center 0 bottom 1 center 0 bottom 1 center 0 bottom 1 1 left 0 top 1 left 0 top 1 left 0 top 1 left 0 top 1 left 0 top 1 left 0 top Januar-April 1 left 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top Mai 1 left 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top 1 center 0 top 1 top left 50 6 1 0 all %yes; Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.
Kurz erklärt
- Frauen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 60 Jahre alt sind und mindestens 10 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben.
- Für Frauen, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren angehoben, und eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ist möglich.
- Frauen, die bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und bestimmte Bedingungen erfüllen, können ebenfalls von einer Anhebung der Altersgrenze profitieren.
- Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme hängen von spezifischen Regelungen ab.
- Vereinbarungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 7. Mai 1996 haben Auswirkungen auf den Anspruch auf Altersrente und den Vertrauensschutz.